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Neues Recht des Zugewinnausgleichs
(Gesetzgebung) - September 2009

Seit 01.09.2009 neues Recht für den Zugewinnausgleich: I. Reform des Güterrechts 1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung Nach bisherigem Recht blieben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden waren und während der Ehe getilgt wurden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt hätten, war also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das ist nun geändert worden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist. 2. Schutz vor Vermögensmanipulationen Für die Berechnung des Zugewinns war nach bisheriger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt lag immer deutlich später. Es bestand also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird. Die Güterrechtsreform sieht vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. 3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes Durch die Reform wird auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert. Der Ehepartner, dem ein Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen und in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.

Quelle: beck-online

Ihr Ansprechpartner: Arnold Riedenklau <a.riedenklau@srd.net>

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